„Alternativen zur Ersatzfreiheitsstrafe – Eine Rückfalluntersuchung“
Problemaufriss
Die Wirksamkeit der Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ist ein wichtiges Aufgabenfeld in der sozialen Arbeit mit Delinquenten. In Fachkreisen ist die Ersatzfreiheitsstrafe seit jeher umstritten; zahlreiche Überlegungen zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe werden angestrengt . Besondere Herausforderung bei diesen Überlegungen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf der einen Seite ein wesentliches und effektives (Druck-)Mittel ist, um die Geldstrafe als eine mögliche Form der Hauptstrafe erfolgreich durchzusetzen, auf der anderen Seite der Vollzug der Geldstrafen jedoch mit erheblichen Problemen einhergeht. Hervorzuheben sind, neben den zahlreich erforschten negativen Auswirkungen des Kurzstrafenvollzugs , der enorme organisatorische, personelle und finanzielle Aufwand der Vollzugsanstalten . Um diesem Problem zu begegnen, wurde mit Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 26.11.2009, 4321 – S 3.30, die Haftvermeidungsmaßnahme „Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe“ zum 01.01.2010 in Niedersachsen landesweit eingeführt. Diese Maßnahme wird seither als großer Erfolg von der Landesregierung bewertet. Als besonderes Erfolgskriterium wird dahingehend die seit Projektbeginn im Jahr 2010 bis zum 31.12.2015 durch Vermeidung von Haft insgesamt erzielten Einsparungen in Höhe von 16.153.684,15 Euro (Pressemitteilung des Justizministeriums vom 19.08.2016 unter http://www.mj.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/antwort-auf-die-muendliche-anfrage-ist-das-projekt-geldverwaltung-statt-ersatzfreiheitsstrafe-gefaehrdet-146142.html (10.02.2017 um 9:31 Uhr)) hervorgehoben.
Der Erfolg der Maßnahme zeigt sich jedoch nicht nur anhand einer ökonomisch messbaren Größe, sondern vor allem durch mögliche präventive Vorzüge. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel des in Deutschland vorherrschenden präventiven Strafrechts. Um aus rechtsstaatlicher Sicht beurteilen zu können, ob es sich bei der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafe um einen geeigneten und erforderlichen Eingriff handelt, oder vielmehr die Haftvermeidungsmaßnahme als milderes und gleich geeignetes Mittel den Vorrang haben sollte, ist die empirische Überprüfbarkeit zwingend notwendig. Der Einsatz einer Ersatzfreiheitsstrafe kann nämlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie sich als ein „wirksames und für den Rechtsgüterschutz unentbehrliches Mittel der Prävention“ erweist.
Vor diesem Hintergrund habe ich mich in meiner Forschungsarbeit mit folgendem Inhalt befasst:
Ausgangspunkt für die vorliegende Untersuchung ist die in Niedersachsen installierte Haftvermeidungsmaßnahme “Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe“. Diese wurde auf den Erfolg der Legalbewährung hin überprüft. Ergebnisse der Forschung können im Buch nachgelesen werden!
Die Forschung wurde inhaltlich begleitet von Prof. em. Dr. Frieder Dünkel, finanziell wird sie vom Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V. unterstützt.